Viele Vermieterinnen und Vermieter haben noch alte Mietverträge laufen – oft mit Mieten, die weit unter der heutigen Vergleichsmiete liegen. Schnell entsteht die Sorge: „Muss ich die Miete erhöhen, damit das Finanzamt die Werbungskosten nicht kürzt?“
Die Regel:
Entscheidend ist die 66 %-Grenze der ortsüblichen Vergleichsmiete. Liegt die aktuelle Miete darüber, ist alles unproblematisch.
- Zwischen 50 % und 66 % prüft das Finanzamt, ob langfristig trotzdem ein Überschuss möglich ist.
- Erst unter 50 % kürzt es die Werbungskosten automatisch.
Beispiel Dachau:
Wohnung Baujahr 1972, 75 m².
- Ortsübliche Vergleichsmiete laut Mietspiegel: 12 €/m² = 900 € kalt.
- 66 % Grenze: ca. 592 €.
Ein Vertrag von 1990 mit einer Kaltmiete von 400 € liegt heute unterhalb dieser Grenze. Das Finanzamt könnte hier ansetzen – muss es aber nicht, wenn klar ist, dass die niedrige Miete historisch gewachsen ist und die Vermietung insgesamt noch einen Überschuss erwarten lässt.
Unsere Botschaft:
Altmieten sind kein steuerliches Risiko per se. Niemand muss automatisch erhöhen – wichtig ist nur, die 66 %-Regel im Blick zu behalten und im Zweifel die Historie gut zu dokumentieren.
Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung. Maßgeblich ist immer die individuelle Situation. Bitte im Zweifel beim Steuerberater oder Finanzamt nachfragen.
